Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 18. Dezember 1989
§ 317a

§ 317a – Neufeststellung

(1) Eine nach den Vorschriften dieses Buches berechnete Rente, in der die persönlichen Entgeltpunkte zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurden, wird ab dem 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, in der der Rentenbetrag zu 70 vom Hundert berücksichtigt wurde, wird diese auf Antrag ab 1. Oktober 2013 neu festgestellt. Bei der Neufeststellung sind das am 1. Januar 1992 geltende Recht und die §§ 113, 114 und 272 in der am 1. Oktober 2013 geltenden Fassung anzuwenden. (3) Hatten Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet und sind in einer Rente für Zeiten vor dem 19. Mai 1990 an die Stelle von Entgeltpunkten Entgeltpunkte (Ost) getreten, weil sich die berechtigte Person nach dem 18. Mai 1990 nicht mehr gewöhnlich im Inland aufgehalten hat, so ist diese Rente ab 1. Juli 2020 neu festzustellen und zu leisten. Bei der Neufeststellung ist § 254d Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in der am 1. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Ab dem 1. Oktober 2013 wird eine Rente, die zu 70 Prozent auf persönlichen Entgeltpunkten basiert, neu festgestellt.
  • Für Rentenansprüche, die am 31. Dezember 1991 bestanden, kann ab dem 1. Oktober 2013 eine Neufeststellung beantragt werden.
  • Bei der Neufeststellung gelten die rechtlichen Bestimmungen vom 1. Januar 1992 sowie bestimmte Paragraphen in der Fassung vom 1. Oktober 2013.
  • Personen, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz in Deutschland hatten und deren Rente Entgeltpunkte (Ost) enthält, können ab dem 1. Juli 2020 eine Neufeststellung ihrer Rente beantragen.
  • Für diese Neufeststellung gilt ein spezifischer Paragraph in der Fassung vom 1. Juli 2020.